auch nicht in dieser Sache verurteilt worden, weshalb ohnehin die Unschuldsvermutung gelten würde. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar. Aus diesem Grund hätte die Verfügung nicht ausgesprochen werden dürfen, sondern vielmehr wäre er aufzufordern gewesen, sich innert angemessener Frist nach Deutschland zu begeben. Damit A.__