Vielmehr hätten ihm diverse Personen freiwillig und ohne eine Gegenleistung geholfen, sein künftiges Haus etwas zu verschönern. Es sei eine Unterstützung unter Freunden und Familie im Sinne einer Gefälligkeit erfolgt und Kost und Logis seien nicht als Gegenleistung gedacht gewesen. Zudem sei A.__ auch nicht in dieser Sache verurteilt worden, weshalb ohnehin die Unschuldsvermutung gelten würde.