Eine Erstreckung der Ausreisefrist bis am 7. Juli 2021 – wie beantragt – werde dafür aber als übermässig qualifiziert und abgelehnt. A.__ müsse die Schweiz bis am 30. Mai 2021 verlassen. Es lägen keine Gründe vor, die eine Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 81 AIG rechtfertigen würden. Eine Beschwerde gegen dies Wegweisungsverfügung habe keine aufschiebende Wirkung.