Des Weiteren sei festgestellt worden, dass eine der angehaltenen Personen bereits am 7. April 2021 für ihn erwerbstätig gewesen war. A.__ habe sich somit der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne erforderliche Bewilligung, der mehrfachen illegalen Beschäftigung von Ausländern sowie der Nichteinzahlung von Sozialabgaben schuldig gemacht. Ein entsprechendes Strafverfahren sei hängig.