Eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sei nicht vorgelegt worden. Das Migrationsamt habe daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20; abgekürzt AIG]) und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit eine formelle Verfügung erlassen (Art. 64 Abs. 2 AIG).