Sie trugen Arbeitskleidung mit der Beschriftung der erwähnten Firma. Keiner der angetroffenen albanischen Staatsangehörigen verfügte über eine Aufent- halts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz. Gemäss ihren Angaben sind sie von A.__ angefragt worden, um ihm beim Firmenaufbau behilflich zu sein. Bei ihrer Festnahme hatten sie sich bereits zwischen zwei Wochen und einem Monat in Z.__ aufgehalten.