B. Am Mittwoch, 7. April 2021, hielt die Grenzwache anlässlich einer Einreisekontrolle den albanischen Staatsangehörigen E.__ als Lenker eines mit «Maler B.__, Inhaber C.__» beschrifteten Lieferwagens an und kontrollierte ihn. Es bestand der Verdacht der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Da aber dies nicht genügend nachgewiesen werden konnte, wurde die Weiterfahrt gestattet.