Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde. Den Entscheid SJD RDRM.2021.73 / 83 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement Entscheid vom 20. Januar 2022