{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-73---83_2022-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=343&type=1563347022&cHash=b86615a296e3d5330b04a29aaeeaa954", "Checksum": "e66b61625fc5fb35214f85f6ab0a8ea8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:05", "Num": ["RDRM.2021.73 / 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:05", "Checksum": "eb65a4491092d68c9a3682902a86ab2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/13\nRechtsbegehren. Der Beschwerdeführer ist insofern als obsiegend zu betrachten und hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\n\nbb) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote\nin der Höhe von Fr. 3'271.65 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer\n[MWST] ein. Im Rekursverfahren bzw. dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen\nUmständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der\nSchwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS\n963.70]; Art. 19 HonO). Die Pauschale in ausländerrechtlichen Verfahren,\nin denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden ist, bewegt sich in der\nRegel für das Verfahren vor dem Departement in der Grössenordnung\nvon Fr. 1'000.– bis Fr. 2'500.–. Mit diesen Pauschalansätzen wird auch\nArt und Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen Rechnung\ngetragen (VerwGE B 2019/2 vom 23. Mai 2019 E. 5). Vorliegend umfasste die anwaltliche Tätigkeit neben den üblichen Mandantenkontakten\ndas Einreichen der Beschwerdeschrift im Umfang von fünf Seiten sowie\neiner weiteren kurzen Eingabe. Das Beschwerdeverfahren bot weder in\ntatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Das\ngeltend gemachte Honorar ist daher zu kürzen. Den Bemühungen entsprechend ist vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von 1'250.–,\nzuzüglich Fr. 50.– Barauslagen (vier Prozent von Fr.1'250.–, Art. 28bis\nHonO), angemessen. Mangels Antrags gemäss Art. 29 HonO ist bei der\nausseramtlichen Entschädigung keine Mehrwertsteuer anzurechnen.\n\nc) Die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 7. Mai 2021\nwird dagegen abgewiesen. Das diesbezügliche Begehren um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen\n(Art. 98bis VRP).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/13\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. a) Die Beschwerde von A.__, Deutschland, gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. April 2021 wird abgeschrieben.\n\nb) Die Beschwerde von A.__ gegen die Wegweisungsverfügung vom\n7. Mai 2021 wird abgewiesen.\n\n2. a) Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. April 2021 beim Migrationsamt wird verzichtet.\n\nb) A.__ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– für die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 7. Mai 2021.\nDiese wird mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. a) Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt A.__ für die Beschwerde\ngegen die Wegweisungsverfügung vom 20. April 2021 ausseramtlich mit Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen).\n\nb) Das Begehren von A.__ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten für\ndie Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 7. Mai\n2021 wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\n"}