{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-73---83_2022-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=343&type=1563347022&cHash=b86615a296e3d5330b04a29aaeeaa954", "Checksum": "e66b61625fc5fb35214f85f6ab0a8ea8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:05", "Num": ["RDRM.2021.73 / 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:05", "Checksum": "eb65a4491092d68c9a3682902a86ab2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde.\n\n b) Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, die Liquidation\nseiner Firma in der Schweiz vom grenznahen Ausland (V.__) durchzuführen. Soweit seine Anwesenheit dafür in der Schweiz erforderlich ist, kann\ner kurzzeitig in die Schweiz reisen und anschliessend wieder nach V.__\nzurückkehren. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Firma in\nder Schweiz liquidieren will, ist kein Wegweisungshindernis zu sehen. Der\nVerzicht des Migrationsamtes auf die (rechtlich mögliche) sofortige Vollstreckung der Wegweisung des Beschwerdeführers und die Ansetzung\neiner Ausreisefrist bis 30. Mai 2021 ist somit verhältnismässig und nicht\nzu beanstanden. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine längere Ausreisefrist bis 18. Juni 2021 anzusetzen, ist daher abzuweisen.\n\n6. Die Wegweisungsverfügung vom 7. Mai 2021 erweist sich somit als\nrecht- und verhältnismässig. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist\ndaher abzuweisen.\n\n7.a) In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen,\ndessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Bei einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (Art. 242 der\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/13\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]) gilt die\nGrundregel, dass derjenige als unterlegener Beteiligter zu betrachten ist,\nder die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, falls der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben ist. Ansonsten ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO;\nVerwGE B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 4.1. mit Hinweisen).\n\nb) Die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. April\n2021 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem das\nMigrationsamt seine Verfügung am 3. Mai 2021 wiedererwägungsweise\naufgehoben und das Verfahren erstinstanzlich wieder an die Hand genommen hatte. Die Gegenstandslosigkeit ergibt sich vorliegend aufgrund\nder wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung.\nDer Beschwerdeführer hat somit keine amtlichen Kosten zu tragen. Auf\ndie Erhebung einer Abschreibungsgebühr bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nc) Die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 7. Mai 2021\nwird abgewiesen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für\ndie Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\n\n8.a) Gemäss Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den\nam Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Im\nBeschwerdeverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement besteht kein unbedingter Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung, sondern nur soweit eine Entschädigung aufgrund der Sach- und Rechtslage\nnotwendig und angemessen erscheint (Art. 98 Abs. 2 VRP).\n\nb)aa) Angesichts der Tragweite der angefochtenen Wegweisungsverfügung vom 20. April 2021 war der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt. Die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vom 26. April 2021 ist\nwie erwähnt Folge der Wiedererwägung durch das Migrationsamt. Die\nAufhebung der angefochtenen Verfügung entspricht dem gestellten\n\n"}