{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-73---83_2022-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=343&type=1563347022&cHash=b86615a296e3d5330b04a29aaeeaa954", "Checksum": "e66b61625fc5fb35214f85f6ab0a8ea8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:05", "Num": ["RDRM.2021.73 / 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:05", "Checksum": "eb65a4491092d68c9a3682902a86ab2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/13\nLand allenfalls eine Bewilligung nötigt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich vor seiner Einreise in die Schweiz und der Gründung des Unternehmens bzw. Beginn seiner Erwerbstätigkeit über die erforderlichen\nausländerrechtlichen Bewilligungen zu informieren. Er hat damit seine\nSorgfaltspflicht verletzt. Unkenntnis der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für das Absehen einer Wegweisung dar.\n\nc) Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht\nund das Migrationsamt konnte daher gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b\nAIG eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen.\n\n4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 64 Abs. 2 AIG und beantragt,\neventualiter sei er formlos aufzufordern, sich bis 18. Juni 2021 innert angemessener Frist nach Deutschland zu begeben.\n\na) Verfügen Ausländerinnen oder Ausländer, die sich illegal in der\nSchweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen\nSchengen-Staates, so sind sie gemäss Art. 64 Abs. 2 AIG formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Wegweisungsverfügung nach\nArt. 64 Abs. 1 AIG zu erlassen. Unverzüglich bedeutet gemäss Art. 26c\nAbs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie\nder Landesverweisung von ausländischen Personen (SR 142.281) innerhalb eines Tages, vorbehalten besondere Umstände wie gesundheitliche\nProbleme oder die familiäre Situation.\n\nb)aa) Der Beschwerdeführer führt nicht an, sich innerhalb eines Tages\nnach Deutschland begeben zu wollen. Daher beruft er sich rechtsmissbräuchlich auf Art. 64 Abs. 2 AIG, denn besondere Umstände macht er\nnicht geltend. Die Liquidation seiner Firma in der Schweiz ist kein besonderer Umstand, denn dies ist auch von seinem grenznahen Wohnort in\nDeutschland (V.__) möglich und zumutbar.\n\nbb) Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt,\ngegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Nach\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/13\nArt. 64 Abs. 2 AIG kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohne vorgängige formlose Aufforderung eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen werden.\n\nc) Es daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt\nohne vorgängige formlose Aufforderung eine ordentliche Wegweisung erlassen hat.\n\n5. Die Wegweisung ist nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG sofort vollstreckbar, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung darstellt.\n\na) Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Migrationsamt hätte daher gemäss Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung anordnen können. Zugunsten des Beschwerdeführers verzichtete es aber darauf und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 30. Mai 2021.\n\n"}