{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-73---83_2022-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=343&type=1563347022&cHash=b86615a296e3d5330b04a29aaeeaa954", "Checksum": "e66b61625fc5fb35214f85f6ab0a8ea8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:05", "Num": ["RDRM.2021.73 / 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:05", "Checksum": "eb65a4491092d68c9a3682902a86ab2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde.\n\n cc) Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland (Vorakten Seite 3). Für Kurzaufenthalte ohne\nErwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz\neinreisen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV und Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). Der\nBeschwerdeführer bezweckte aber, in der Schweiz einer selbständigen\nErwerbstätigkeit nachzugehen. Er kann sich somit nicht auf die Regelung\nfür Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit berufen. Ausländerinnen und\nAusländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche\nBewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt\nausgeübte, unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie\nunentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/13\ndd) Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren\nhängig ist. Er ist des rechtswidrigen Aufenthalts, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts und der\nmehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne\nBewilligung angeklagt. Ausserdem ist er bei den deutschen Behörden für\ndie Zeit zwischen 2016 bis 2018 neun Mal wegen Betrug und Hehlerei\nverzeichnet (Vorakten Seite 84). Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK dürfen\nAusländerinnen und Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden in der Praxis weit ausgelegt. Für die Annahme einer Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen bereits konkrete Anzeichen, dass die betreffende Person gegen die Rechtsordnung verstossen\nwird. Eine strafrechtliche Anklage oder rechtskräftige Verurteilung ist\nnicht notwendig (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht,\n4. Auflage 2018, S. 154).\n\nDer Beschwerdeführer ist geständig, ohne die erforderlichen Bewilligungen sich in der Schweiz aufgehalten zu haben und einer Erwerbstätigkeit\nnachgegangen zu sein (Vorakten Seiten 14 und 15). Zudem gibt er auch\nzu, illegal in der Schweiz anwesende Personen beherbergt zu haben\n(Vorakten Seite 20). Er hat somit ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei nicht bekannt gewesen,\ndass er eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung benötige. Betreffend die\nGründung eines Einzelunternehmens habe er sich bei der Gemeinde\nZ.__ gemeldet. Die Gemeinde habe ihn ans Handelsregisteramt verwiesen. Weder die Gemeinde noch das Handelsregisteramt habe ihn über\ndie Notwendigkeit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung informiert.\nBeim diesem Einwand des Beschwerdeführers der Unkenntnis über die\nRechtslage handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Er lebt als\nkosovarischer Staatsangehöriger seit Jahren mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Er muss sich daher bewusst sein,\ndass er für den Aufenthalt und für eine Erwerbstätigkeit in einem anderen\n\n"}