{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-73---83_2022-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=343&type=1563347022&cHash=b86615a296e3d5330b04a29aaeeaa954", "Checksum": "e66b61625fc5fb35214f85f6ab0a8ea8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:05", "Num": ["RDRM.2021.73 / 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:05", "Checksum": "eb65a4491092d68c9a3682902a86ab2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde.\n\n 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit\nund der Beschwerdeberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und\nFormerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]\nsowie Art. 64 Abs. 3 AIG). Auf die Beschwerden vom 26. April 2021 und\n20. Mai 2021 ist einzutreten.\n\n2. Am 3. Mai 2021 hob das Migrationsamt seine Verfügung vom 20. April\n2021 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren erstinstanzlich\nwieder an die Hand. Damit ist die Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung vom 20. April 2021 gegenstandslos geworden und abzuschreiben\n(Art. 57 Abs. 1 VRP).\n\n3. Es bleibt die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom\n7. Mai 2021 zu prüfen.\n\na) Die Wegweisung ist eine reine Entfernungsmassnahme, die Ausländerinnen und Ausländer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung,\nwenn eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/13\nnicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG). Durch die Assoziierung der Schweiz mit dem Schengenraum richten sich Ein- und Ausreise zum grossen Teil nach Schengenrecht (Art. 2 Abs. 4 AIG und Art. 7\nAbs. 1 AIG).\n\nb)aa) A.__ ist kosovarischer Staatsangehöriger (Vorakten Seite 4) und\ndamit besitzt er nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staa-\ntes. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland und reiste mehrfach in die\nSchweiz ein, um eine Firma zu gründen und zu arbeiten.\n\nbb) Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (SR 142.204; abgekürzt VEV) richten sich die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte nach Art. 6 der Verordnung\n(EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März\n2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen\ndurch Personen (Schengener Grenzkodex; ABl. L 77 vom 23. März 2016\nS. 1; abgekürzt SGK). Art. 6 SGK regelt aber die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige – wie der Beschwerdeführer – nur wenn\nkeine Erwerbstätigkeit in der Schweiz beabsichtigt wird. Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 SGK müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein. Wird ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit beabsichtigt, ist für Drittstaatsangehörige eine ausländerrechtliche\nBewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise bei der am Wohnort\nzuständigen Behörde zu beantragen (Art. 11 Abs. 1 AIG).\n\n"}