{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-73---83_2022-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=343&type=1563347022&cHash=b86615a296e3d5330b04a29aaeeaa954", "Checksum": "e66b61625fc5fb35214f85f6ab0a8ea8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:05", "Num": ["RDRM.2021.73 / 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:05", "Checksum": "eb65a4491092d68c9a3682902a86ab2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/13\n(Kosovo) sei. Er habe in der Schweiz ein Einzelunternehmen gegründet,\nmit der Absicht, in naher Zukunft seinen Wohnsitz von Deutschland in die\nSchweiz zu verlegen. Er habe sich hierfür bei der Gemeinde Z.__ gemeldet, die ihn dann an das Handelsregisteramt St.Gallen verwiesen habe.\nA.__ sei nicht bekannt gewesen, dass er eine Aufenthaltsbewilligung benötige, worauf ihn auch die Gemeindemitarbeiter nicht hingewiesen hätten. Schliesslich habe er sich beim Handelsregisteramt gemeldet und das\nEinzelunternehmen «Maler B.__, Inhaber C.__» gegründet. Leider habe\nsich auch das Handelsregisteramt über die Notwendigkeit der Aufenthaltsbewilligung nicht geäussert, wobei ausländischen Bürgern grundsätzlich die Gründung eines Einzelunternehmens in Kanton St.Gallen\nnicht verwehrt werde. In der Annahme in der Schweiz einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu dürfen, habe A.__ ein Einzelunternehmen gegründet\nund erhebliche Investitionen getätigt. Er habe in keiner Art und Weise beabsichtigt, einer illegalen Tätigkeit nachzugehen. Umso weniger habe er\nausländische Staatsangehörige ohne Bewilligung beschäftigt. Vielmehr\nhätten ihm diverse Personen freiwillig und ohne eine Gegenleistung geholfen, sein künftiges Haus etwas zu verschönern. Es sei eine Unterstützung unter Freunden und Familie im Sinne einer Gefälligkeit erfolgt und\nKost und Logis seien nicht als Gegenleistung gedacht gewesen. Zudem\nsei A.__ auch nicht in dieser Sache verurteilt worden, weshalb ohnehin\ndie Unschuldsvermutung gelten würde. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen\nder Schweiz dar. Aus diesem Grund hätte die Verfügung nicht ausgesprochen werden dürfen, sondern vielmehr wäre er aufzufordern gewesen,\nsich innert angemessener Frist nach Deutschland zu begeben. Damit\nA.__ sein Geschäft liquidieren und seine Rückreise vorbereiten könne,\nsei ihm zudem eine längere Ausreisefrist einzuräumen.\n\nF. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wies das Sicherheits- und Justizdepartement das Gesuch von A.__, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren ab. Diese Verfügung erwuchs in\nRechtskraft.\n\nG. Das Migrationsamt beantragte in seiner Eingabe vom 16. Juni 2021,\nder Rekurs (richtig: Beschwerde) sei abzuweisen. Es verzichtete auf eine\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/13\nVernehmlassung und verwies auf seine Verfügung vom 7. Mai 2021 sowie die Akten.\n\nH. Das Untersuchungsamt W.__ sprach A.__ mit Strafbefehl vom 6. Juli\n2021 des rechtswidrigen Aufenthalts, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-,\nAusreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung schuldig und bestrafte ihn\nmit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von\nFr. 300.–. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.__ Einsprache. Damit ist der\nStrafbefehl nicht rechtskräftig.\n\nErwägungen\n\n"}