{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-73---83_2022-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=343&type=1563347022&cHash=b86615a296e3d5330b04a29aaeeaa954", "Checksum": "e66b61625fc5fb35214f85f6ab0a8ea8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:05", "Num": ["RDRM.2021.73 / 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:05", "Checksum": "eb65a4491092d68c9a3682902a86ab2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/13\nhaben und ausgeführt, dass er sowohl in U.__ wie auch in Z.__ Bauarbeiten ausgeführt und sein Bruder ihm bei diesen Arbeiten geholfen habe.\nAngesprochen darauf, ob eine der angehaltenen Personen ebenfalls auf\ndieser Baustelle gearbeitet habe, habe er dies verneint. Erst als die Kantonspolizei A.__ mitteilt habe, dass drei Personen in Arbeitskleidung der\nFirma Maler B.__ auf dieser Baustelle beim Arbeiten an der Fassade beobachtet worden seien, habe er zugegeben, dass diese ausgeholfen hätten. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass eine der angehaltenen\nPersonen bereits am 7. April 2021 für ihn erwerbstätig gewesen war. A.__\nhabe sich somit der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit\nohne erforderliche Bewilligung, der mehrfachen illegalen Beschäftigung\nvon Ausländern sowie der Nichteinzahlung von Sozialabgaben schuldig\ngemacht. Ein entsprechendes Strafverfahren sei hängig. Mit diesem Verhalten habe er gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen,\nsein weiterer Aufenthalt in der Schweiz werde nicht geduldet. Obwohl\nA.__ mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nin der Schweiz verstossen habe, werde bei der Ansetzung der Ausreisefrist vorliegend der Umstand berücksichtigt, dass er die Möglichkeit erhalten solle, die Auflösung seiner Firma sowie seines Wohnsitzes einzuleiten. Eine Erstreckung der Ausreisefrist bis am 7. Juli 2021 – wie beantragt – werde dafür aber als übermässig qualifiziert und abgelehnt. A.__\nmüsse die Schweiz bis am 30. Mai 2021 verlassen. Es lägen keine\nGründe vor, die eine Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit\nder Wegweisung nach Art. 81 AIG rechtfertigen würden. Eine Beschwerde gegen dies Wegweisungsverfügung habe keine aufschiebende\nWirkung.\n\nE. Gegen die Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes vom 7. Mai\n2021 erhob A.__, vertreten durch M.A. in Law Visar Keraj, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Beschwerde beim Sicherheitsund Justizdepartement und beantragte, die Verfügung vom 7. Mai 2021\nsei vollumfänglich aufzugeben. Eventualiter sei sie aufzuheben und A.__\nsei formlos aufzufordern, sich bis 18. Juni 2021 innert angemessener\nFrist nach Deutschland zu begeben. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\ngeltend gemacht, A.__ habe seinen Wohnsitz in Deutschland sowie einen\nunbefristeten Aufenthaltstitel für Deutschland, wobei sein Heimatort X.__\n\n"}