{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-73---83_2022-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=343&type=1563347022&cHash=b86615a296e3d5330b04a29aaeeaa954", "Checksum": "e66b61625fc5fb35214f85f6ab0a8ea8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:05", "Num": ["RDRM.2021.73 / 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:05", "Checksum": "eb65a4491092d68c9a3682902a86ab2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde.\n\n C. Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 20. April 2021 A.__ aus\nder Schweiz und den Schengen-Mitgliedsstaaten weg. Zur Begründung\nführte das Amt im Wesentlichen an, A.__ verfüge über kein gültiges Visum oder keinen gültigen Aufenthaltstitel, habe keine Arbeitsbewilligung\nvorgelegt und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die internationalen Beziehungen dar, da er ausländische\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/13\nStaatsangehörige ohne Bewilligung beschäftigt habe. Das Amt setzte\nA.__ eine Ausreisefrist bis 7. Mai 2021.\n\nGegen diese Verfügung erhob A.__, vertreten durch M.A. in Law Visar\nKeraj, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Eingabe vom 26. April 2021 Beschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, es\nsei die Wegweisungsverfügung vom 20. April 2021 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und A.__ formlos aufzufordern, sich unverzüglich innert angemessener Frist nach Deutschland zu begeben. Am 3. Mai 2021 hob das Migrationsamt seine Verfügung vom 20. April 2021 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren erstinstanzlich wieder an die Hand.\n\nD. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wies das Migrationsamt A.__ erneut\naus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen\nan, A.__ verfüge in der Schweiz über kein gültiges Visum bzw. keinen\ngültigen Aufenthaltstitel. Die erforderlichen Dokumente zum Nachweis\ndes Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsbedingung würden fehlen.\nEine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sei nicht vorgelegt worden. Das\nMigrationsamt habe daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung\n(Art. 64 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20; abgekürzt AIG]) und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\noder der inneren oder äusseren Sicherheit eine formelle Verfügung erlassen (Art. 64 Abs. 2 AIG).\n\nAnlässlich einer Baustellenkontrolle vom 19. April 2021 in Z.__ habe die\nKantonspolizei festgestellt, dass verschiedene Personen auf einer Baustelle tätig gewesen seien, wobei keine der anwesenden Personen über\neine gültige Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt\nhabe. In der polizeilichen Einvernahme habe A.__ zusammenfassend angegeben, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine Bewilligung\nbrauche, um in der Schweiz zu arbeiten. Weiter habe er bestätigt, Inhaber\nund Geschäftsführer der Firma Maler B.__ mit Sitz in Z.__ zu sein und die\nFirma im Februar 2021 gegründet zu haben. Er habe geltend gemacht,\ndie anlässlich der Kontrolle angetroffenen Personen hätten lediglich geholfen sein Haus zu renovieren, diesbezüglich habe er ihnen keinen Lohn\nausbezahlt. Weiter habe er zugegeben, keine Sozialabgaben bezahlt zu\n\n"}