{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-73---83_2022-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=343&type=1563347022&cHash=b86615a296e3d5330b04a29aaeeaa954", "Checksum": "e66b61625fc5fb35214f85f6ab0a8ea8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:05", "Num": ["RDRM.2021.73 / 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:05", "Checksum": "eb65a4491092d68c9a3682902a86ab2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.01.2022 RDRM.2021.73 / 83\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art. 11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der Beschwerde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.73 / 83\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 20.06.2022\nEntscheiddatum: 20.01.2022\n\nSJD RDRM.2021.73 / 83\nMigrationsrecht, Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 SGK, Art.\n11 AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete\nNiederlassungserlaubnis in Deutschland. Für Kurzaufenthalte ohne\nErwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz\neinreisen. Da er aber in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit\nnachgehen wollte, hätte er unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine\nausländerrechtliche Bewilligung benötigt. Ausserdem ist gegen den\nBeschwerdeführer ein Strafverfahren hängig. Der Beschwerdeführer erfüllte\nsomit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte\ndaher eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen. Abwei-sung der\nBeschwerde.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.73 / 83 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 20. Januar 2022\n\nBeschwerdeführer A.__\nvertreten durch M.A. in Law Visar Keraj, Rechtsanwalt, Wiggenweg 3, 9404 Rorschacherberg\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügungen vom 20. April 2021 und 7. Mai 2021\n\nBetreff Wegweisungsverfügungen\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.73\nRDRM.2021.83\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/13\nSachverhalt\n\nA. A.__, geboren 25. März 1978, von Kosovo, lebt mit einer unbefristeten\nNiederlassungserlaubnis in Deutschland. Er gründete in der Schweiz die\nEinzelfirma «Maler B.__, Inhaber C.__» mit Sitz an der D.__strasse 13 in\nZ.__ in der Absicht, ein Maler-, Verputz- und Gipsergeschäft aufzubauen.\nAm 12. Februar 2021 liess er die Firma ins Handelsregister eintragen. Mit\nSchreiben vom 18. Februar 2021 wurde A.__ aufgefordert, eine Wohnsitzbestätigung einzureichen.\n\nB. Am Mittwoch, 7. April 2021, hielt die Grenzwache anlässlich einer Einreisekontrolle den albanischen Staatsangehörigen E.__ als Lenker eines\nmit «Maler B.__, Inhaber C.__» beschrifteten Lieferwagens an und kontrollierte ihn. Es bestand der Verdacht der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Da aber dies nicht genügend nachgewiesen werden konnte, wurde\ndie Weiterfahrt gestattet. Am 19. April 2021 stellte die Kantonspolizei\nSt.Gallen anlässlich einer ausländerrechtlichen Kontrolle beim Kieswerk\nF.__ in Y.__ fest, dass die albanischen Staatsangehörigen E.__ und G.__\nin Firmenarbeitskleidung der Firma «Maler B.__, Inhaber C.__» einen Lieferwagen der erwähnten Firma mit Kies beluden. Am gleichen Tag traf\ndie Polizei am Firmensitz der Einzelfirma «Maler B.__, Inhaber C.__» in\nZ.__ die albanischen Staatsangehörigen H.__, I.__ und J.__ beim Verrichten verschiedener Arbeiten (Schalen, Vorplatz bearbeiten) an. Sie trugen Arbeitskleidung mit der Beschriftung der erwähnten Firma. Keiner der\nangetroffenen albanischen Staatsangehörigen verfügte über eine Aufent-\nhalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz. Gemäss ihren Angaben sind\nsie von A.__ angefragt worden, um ihm beim Firmenaufbau behilflich zu\nsein. Bei ihrer Festnahme hatten sie sich bereits zwischen zwei Wochen\nund einem Monat in Z.__ aufgehalten.\n\n"}