Ob die Wendung «Proteste Kosten, Gebühren und wiederholbar» (Seite 5 der Rekursschrift), bei der es sich wohl um eine fehlgeschlagene Übersetzung aus der italienischen Sprache handelt, als solcher gedeutet werden kann, kann letztlich aber offenbleiben, da bei dem vorliegenden Verfahrensausgang ohnehin keine ausseramtliche Entschädigung geschuldet ist (Art. 98bis VRP). Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid