In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Sie ist der unterliegenden Rekurrentin aufzuerlegen und ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.