Damit fehlt es an einem Wiedererwägungsgrund und das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Der Rekurs ist folglich abzuweisen. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der (sinngemäss gestellte) Antrag auf Gewährung des prozeduralen Aufenthalts gegenstandslos geworden.