So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Die Vorbringen der Rekurrentin im Gesuch vom 6. April 2021 entsprechen weitgehend jenen, die bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wurden. Das Gesuch der Rekurrentin ist daher als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten.