Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. VerwGE B 2014/249 vom 28. April 2015 E. 2 mit Hinweisen). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist allerdings nicht bereits wegen der Veränderung einzelner Umstände einzutreten, sondern nur dann, wenn der Sachverhalt in