nicht geltend gemacht werden konnten. Die Ablehnung oder der Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung entspricht einer Verfügung mit Dauerwirkung. In Bezug auf ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren bedeutet dies, dass auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten werden muss, sofern