B. Am 6. April 2021 reichte A.__ ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt ein. Das Migrationsamt nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 7. April 2021 nicht auf das Gesuch ein, da kein wesentlich veränderter Sachverhalt oder neue tatsächliche Verhältnisse vorlagen (Vorakten A.__, S. 565 f., 567 ff.).