arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2021.64 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement