SJD RDRM.2021.64 Migrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der