{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-64_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=341&type=1563347022&cHash=82f37d1c0ed96e30f92dd08e536ce8b0", "Checksum": "a551340723399b232514f55b910e7094"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "c6c48f526c5e2d22526ecc08752f0d14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.64\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses.\n\n b) Es ist vorliegend unklar, ob ein Antrag auf Ersatz der ausseramtlichen\nKosten gestellt wurde. Ob die Wendung «Proteste Kosten, Gebühren und\nwiederholbar» (Seite 5 der Rekursschrift), bei der es sich wohl um eine\nfehlgeschlagene Übersetzung aus der italienischen Sprache handelt, als\nsolcher gedeutet werden kann, kann letztlich aber offenbleiben, da bei\ndem vorliegenden Verfahrensausgang ohnehin keine ausseramtliche\nEntschädigung geschuldet ist (Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.__ wird abgewiesen.\n\n2. A.__ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Das Begehren von A.__ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/7\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/7\n"}