{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-64_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=341&type=1563347022&cHash=82f37d1c0ed96e30f92dd08e536ce8b0", "Checksum": "a551340723399b232514f55b910e7094"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "c6c48f526c5e2d22526ecc08752f0d14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.64\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/7\nvon derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche\ndurch das Bundesgericht unterscheiden. Insbesondere ist seither kein\nwichtiger Grund entstanden, der die Erteilung einer Härtefallbewilligung\ngebieten würde. Die Rekurrentin wohnt nach wie vor in Z.__ und arbeitet\nin einem Hotel in Y.__ als Reinigungsangestellte. Die Rückkehr in den\nKosovo ist ihr zumutbar; eine konkrete Gefährdung durch ihre Familie o-\nder die Familie ihres Ex-Ehemanns wurde im Rahmen des Verfahrens\nbetreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht belegt und\nauch eine allfällige Suizidgefahr wurde bereits damals thematisiert (vgl.\nEntscheid Verwaltungsgericht B 2019/7 vom 8. Juli 2019, E. 5; dieser gestützt durch das Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2020, E. 7).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zudem praxisgemäss die Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Pflicht, das Land\nverlassen zu müssen, ihrem Leben ein Ende setzen könnte, nicht, um die\nWegweisung bzw. deren Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig bzw.\nunzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine punktuell kritische psychische\nSituation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch auf\nErteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGer\n2C_666/2017 E. 3.3.4 mit Hinweisen).\n\nd) Vorliegend bestehen demnach keine Hinweise oder Gründe dafür,\ndass die Wegweisung der Rekurrentin aktuell nicht mehr möglich, nicht\nmehr zumutbar oder nicht mehr verhältnismässig sein sollte (Art. 83 des\nBundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die\nIntegration [SR 142.20]). Damit fehlt es an einem Wiedererwägungsgrund\nund das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.\n\n3. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der (sinngemäss\ngestellte) Antrag auf Gewährung des prozeduralen Aufenthalts gegenstandslos geworden.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/7\n4.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Sie ist der unterliegenden Rekurrentin aufzuerlegen und ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu\nverrechnen.\n\n"}