{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-64_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=341&type=1563347022&cHash=82f37d1c0ed96e30f92dd08e536ce8b0", "Checksum": "a551340723399b232514f55b910e7094"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "c6c48f526c5e2d22526ecc08752f0d14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.64\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/7\nein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. In\nsolchen Fällen besteht kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen,\nsondern es kann auf diesen verwiesen werden. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. VerwGE B\n2014/249 vom 28. April 2015 E. 2 mit Hinweisen). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist allerdings nicht bereits wegen der Veränderung einzelner Umstände einzutreten, sondern nur dann, wenn der Sachverhalt in\neiner Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht\nfällt, wobei eine Gesamtbetrachtung massgebend ist. Die Wiedererwägung darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Entscheide\nimmer wieder infrage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen\n(BGer 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.1; BGer 2C_856/2015\nvom 10. Oktober 2015 E. 2.3.4; BGer 2C_683/2012 vom 19. März 2013\nE. 3.1, BGE 136 II 177 E. 2).\n\nIm Rechtsmittelverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein\nWiedererwägungsgesuch kann sodann nur geltend gemacht werden, das\nVorliegen eines Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, Rz. 576).\n\nb) Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im\nVerfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom\n14. September 2020 beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der\narrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der\nsozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden.\nDie Vorbringen der Rekurrentin im Gesuch vom 6. April 2021 entsprechen\nweitgehend jenen, die bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wurden. Das Gesuch der Rekurrentin ist daher als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten.\n\nc) Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung ist rechtskräftig. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse liegen nicht vor, zumal\nsich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich\n\n"}