{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-64_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=341&type=1563347022&cHash=82f37d1c0ed96e30f92dd08e536ce8b0", "Checksum": "a551340723399b232514f55b910e7094"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "c6c48f526c5e2d22526ecc08752f0d14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.64\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses.\n\n C. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erhob A.__, vertreten durch Michele\nCampini, Rechtsanwalt, Agra TI, gegen die Verfügung des Migrationsamtes Rekurs und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 7. April 2021\nsei aufzuheben und es sei der Rekurrentin eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht,\ndass die Rekurrentin aufgrund des ausländerrechtlichen Wegweisungsentscheids Suizidgedanken hege, was durch ein ärztliches Zeugnis belegt sei. Da es sich bei der Heirat mit ihrem Ex-Ehemann um eine arrangierte Ehe gehandelt habe, von der ihre Familie finanziell profitiert habe,\nfürchte sie sich im Fall ihrer Rückkehr ins Herkunftsland vor der Rache\nihrer Familienmitglieder und ihres Exmanns. Es liege ein Härtefall vor und\nes sei ihr vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, als geschiedene Frau\nin die konservativen Strukturen im Kosovo zurückzukehren. Ausserdem\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/7\ngehe sie einer geregelten Arbeit nach, sei nie straffällig geworden und\nihren finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen. Im Übrigen sei\ndas Gesuch vom 6. April 2021 nicht als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten, sondern als eigenständiges Gesuch um Erteilung einer neuen\nAufenthaltsbewilligung.\n\nD. Das Migrationsamt verzichtete am 25. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf seine Verfügung vom 7. April 2021\nund die Akten die Abweisung des Rekurses.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse,\nsind erfüllt (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs\nist einzutreten.\n\n2.a) Bei einem Wiedererwägungsgesuch handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, durch den Betroffene die Behörde ersuchen, die Änderung einer Verfügung zu prüfen, auf die Verfügung zurückzukommen,\ndiese abzuändern oder aufzuheben und – in anderer Würdigung der\nSach- oder Rechtslage – eine für sie günstigere Anordnung zu treffen.\nNach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen\naber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache\nund hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung besteht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert\nhaben oder wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht\nwerden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder\nnicht geltend gemacht werden konnten.\n\nDie Ablehnung oder der Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung\nentspricht einer Verfügung mit Dauerwirkung. In Bezug auf ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren bedeutet dies, dass auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten werden muss, sofern\n\n"}