{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-64_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=341&type=1563347022&cHash=82f37d1c0ed96e30f92dd08e536ce8b0", "Checksum": "a551340723399b232514f55b910e7094"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "c6c48f526c5e2d22526ecc08752f0d14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.64\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der Rekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der arrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden. Wesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht vor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht massgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer Ansprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.64\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 20.06.2022\nEntscheiddatum: 02.08.2021\n\nSJD RDRM.2021.64\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren\nwird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten,\nsofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist.\nDie ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in\nWiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren\nVerfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage\nergeben hat. Vorliegend wurde die ausländerrechtliche Situation der\nRekurrentin im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung bereits geprüft und letztinstanzlich durch das\nBundesgericht beurteilt. So sind insbesondere die Umstände der\narrangierten Ehe, der geltend gemachten häuslichen Gewalt sowie der\nsozialen Wiedereingliederung im Heimatland umfassend geprüft worden.\nWesentlich veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnis-se liegen nicht\nvor, zumal sich die aktuellen Lebensverhältnisse der Rekurrentin nicht\nmassgeblich von derjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung ihrer\nAnsprüche durch das Bundesgericht unter-scheiden. Abweisung des\nRekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.64 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 2. August 2021\n\nRekurrentin A.__\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 7. April 2021\n\nBetreff Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.64\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/7\nSachverhalt\n\nA. A.__, geb. 6. Dezember 1985, Staatsangehörige von Kosovo, reiste\nam 13. August 2013 im Rahmen des Familiennachzugs ihres Ehemanns,\nB.__, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 12. August 2014 (vgl. Vorakten A.__, S. 7 ff., 16). Seit 21. März\n2014 leben die Ehegatten getrennt (Vorakten A.__, S. 30, 51 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.__ nicht mehr und wies sie aus der Schweiz weg\n(Vorakten A.__, S. 252 ff.). Das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD)\nwies den dagegen erhobenen Rekurs am 6. Dezember 2018 ab (Verfahren RDRM.2016.109, vgl. Vorakten A.__, S. 322 ff.). Die entsprechenden\nBeschwerden wurden durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom\n8. Juli 2019 und letztlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2020 abgewiesen, womit die Verfügung des Migrationsamtes in\nRechtskraft erwachsen ist (vgl. Vorakten A.__, S. 340 ff. und 401 ff.).\n\nB. Am 6. April 2021 reichte A.__ ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt ein. Das Migrationsamt nahm die Eingabe als\nWiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 7. April\n2021 nicht auf das Gesuch ein, da kein wesentlich veränderter Sachverhalt oder neue tatsächliche Verhältnisse vorlagen (Vorakten A.__, S. 565\nf., 567 ff.).\n\n"}