Über sein Einkommen wurde sodann bereits die Pfändung verfügt. Von einer weiteren Verschuldung oder Sozialhilfeabhängigkeit kann daher aktuell nicht ausgegangen werden, sondern es ist im Gegenteil zumindest mit einer gewissen Schuldentilgung zu rechnen. Bei dieser Sachlage kann daher auch in finanzieller Hinsicht nicht von einer gegenwärtigen, schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Folglich liegt derzeit kein Einschränkungsgrund im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vor.