aa) Gleichzeitig mit dem Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten verfügte die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seiner Konkubinatspartnerin B.___. Da diese während des Rekursverfahrens jedoch eine unbefristete Anstellung im Teilzeitpensum fand, erteilte ihr das Migrationsamt mit Schreiben vom 16. August 2022 (act. 30.1) eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. B.___ und der Rekurrent sind nicht verheiratet. Sie wohnen jedoch in X.___ in Hausgemeinschaft mit ihren drei gemeinsamen Kindern und lebten bereits in Deutschland in einem gefestigten Konkubinat.