Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 Erw. 3.1). Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA verpflichtet die Schweiz sodann, Konkubinatspartnern, mit denen im Herkunftsland eine häusliche Gemeinschaft bestand und deren partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird, den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1001/2017 vom 18. Oktober