5. Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen können die zuständigen Behörden auch weiterhin nach dem bestehenden Recht eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann (vgl. BBl 2016, 3055). In Frage kommen namentlich ein Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 3 Anhang I FZA, eine Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen (z.B. familiäre Situation) gestützt auf Art. 20 der Verordnung über den freien Personenverkehr (SR 142.203; abgekürzt VEP), ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101;