d) Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und damit auch das Aufenthaltsrecht EU/EFTA des Rekurrenten spätestens per 31. Mai 2020 erloschen ist. 4. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Rekurrenten per 31. Mai 2020 nicht erloschen ist, so ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten spätestens am 26. Juli 2022 abgelaufen (Vorakten S. 27) und nicht verlängert worden. Zu prüfen ist daher nachfolgend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.