7/11 c) Art. 4 Anhang I FZA sieht vor, dass Staatsangehörige einer Vertragspartei über ein autonomes Verbleiberecht verfügen, wenn sie nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist der Rekurrent immer wieder für kurze Dauer arbeitstätig. Die Erwerbslosigkeit ist mithin nicht auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen, weshalb dem Rekurrenten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Verbleiberecht in der Schweiz zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2022 vom 6. November 2023 Erw. 4.3).