61a Abs. 5 AIG in dieser Hinsicht vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung stellte der Rekurrent in dieser Zeit ebenfalls nicht, musste er doch davon ausgehen, dass sein Gesuch mangels Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt werde (vgl. Vorakten S. 89 f.).