Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz aus (Vorakten S. 205 f.), dass er infolge eines eingeklemmten Nervs nicht arbeitsfähig gewesen und deshalb krankgeschrieben gewesen sei. Mit Rekurseingabe vom 14. Januar 2021 machte er alsdann geltend, dass er unter Rückenschmerzen auf Höhe der beiden Schulterblätter leide. Die Schmerzursache habe bislang nicht geklärt werden können. Ein Arztzeugnis oder weitere Unterlagen, welches die Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit oder die Missbräuchlichkeit der Kündigung belegen, reichte er allerdings nicht ein, weshalb Art. 61a Abs. 5 AIG in dieser Hinsicht vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.