b) In der Folge ging er zumindest bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung am 6. Januar 2021 – mithin mindestens 13 Monate – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Insgesamt ist von einer Erwerbslosigkeit von rund 18 Monaten auszugehen, reichte der Rekurrent doch erst am 16. August 2021 (act. 6) einen unbefristen Arbeitsvertrag mit der H.___ GmbH 14. Juni 2021 im Pensum von 50% ein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz aus (Vorakten S. 205 f.), dass er infolge eines eingeklemmten Nervs nicht arbeitsfähig gewesen und deshalb krankgeschrieben gewesen sei.