6/11 a) Nachdem der Rekurrent mit der H.___ GmbH 1. Juli 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Pensum von 100% abschliessen konnte (Vorakten S. 23), erhielt er am 27. Juli 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Vorakten S. 27). Das Arbeitsverhältnis mit der H.___ GmbH wurde jedoch bereits im August 2017 wieder aufgelöst. Hiernach war er für jeweils kürzere Arbeitseinsätze bei der O.___ AG, und in der Folge wiederum bei der H.___ GmbH (vgl. Vorakten S. 86 und 89).