2.4.4). Art. 61a Abs. 1 bis 4 AIG gelten indessen nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG).