Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass Staatsangehörige der Vertragsparteien das Recht haben, nach Beendigung einer Beschäftigung mit einer Dauer von weniger als einem Jahr mindestens sechs Monate im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu bleiben. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Dauer der Erwerbstätigkeit und besagt insbesondere nicht, dass die Beschäftigung von weniger als einem Jahr innerhalb des ersten Jahres des Aufenthalts stattgefunden haben muss (BGE 147 II 1 Erw. 2.4.4).