Insofern als Art. 61a AIG vorsieht, dass das Aufenthaltsrecht von Staatangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat, ist dies mit dem FZA vereinbar; Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass Staatsangehörige der Vertragsparteien das Recht haben, nach Beendigung einer Beschäftigung mit einer Dauer von weniger als einem Jahr mindestens sechs Monate im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu bleiben.