3. Nach Art. 61a Abs. 1 und Abs. 4 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dauerte der Aufenthalt länger als zwölf Monate und wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (sog. Aussteuerung; Art. 61a Abs. 4 AIG). Insofern als Art.