2. Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger. Anwendbar ist somit das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) mit den entsprechenden Ausführungserlassen. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) findet lediglich subsidiär Anwendung, falls es der ausländischen Person eine vorteilhaftere Rechtsstellung einräumt und im Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung besteht (Art. 2 Abs. 2 AIG).