I. Nachdem es B.___ während des Rekursverfahrens gelang, eine neue Arbeitsstelle zu finden, erteilte die Vorinstanz ihr und den Kindern am 16. August 2022 eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (act. 30.1). In der Folge schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement das betreffende Rekursverfahren als gegenstandslos ab (act. 30). J. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 5. September 2022 (act. 33) die Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 30. August 2022 betreffend Kostengutsprache für die sozialpädagogische Familienbegleitung / Kindesschutzmassnahmen ein.