H. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 16. August 2022 (act. 28) wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Rekurrent gemäss Abklärungen beim Sozialamt X.___ wiederum seit vier Wochen arbeitslos sei. Entsprechend sei es dem Rekurrenten nicht gelungen, die Nachhaltigkeit seiner Erwerbstätigkeit und damit seine Arbeitnehmereigenschaft nachzuweisen. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht absehbar.