F. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 (act. 24) machte die Vorinstanz geltend, dass der eingereichte Einsatzvertrag lediglich auf eine befristete Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten schliesse. Eine tatsächliche und andauernde Erwerbstätigkeit sei in Anbetracht der Vorgeschichte sodann auch nicht leichthin anzunehmen. Folglich sei fraglich, ob der Rekurrent vorliegend die Arbeitnehmereigenschaft erfülle.