C. Das Migrationsamt (nachfolgend Vorinstanz) verzichtete am 11. Februar 2021 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf eine ausführliche Vernehmlassung und beantragte die Abweisung des Rekurses. Ergänzend machte es darauf aufmerksam, dass die notwendige medizinische bzw. therapeutische Behandlung von D.___ auch im Heimatland möglich sei. Ausserdem könnten weder der Rekurrent noch seine Lebenspartnerin eine Arbeitsstelle vorweisen, weshalb diese auch weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten. Eine Ausreise nach Deutschland sei folglich zumutbar und damit verhältnismässig.